...was ich nicht fange ist auch nicht da...
Der Fallen-Michl
Ihr Spezialist für die Fangjagd im befriedeten Bezirk
Tierschutzkonform! Waidgerecht! Rechtssicher!
Michael Reinl, Dipl-Ing. (FH)
passionierter Waidmann
geprüfter Jagdaufseher im Landesjagdverband (LJV) Hessen
Ausbilder/Multiplikator für die Fangjagd im LJV Hessen
Sachkunde §4 (1) Tierschutzgesetz
Erlaubnis §11 (1) Tierschutzgesetz
Schießerlaubnis §10 (5) Waffengesetz für die Landkreise Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg
Leistungen
Fallen- und Fangjagd im befriedeten Bezirk auf Wildkaninchen und Beutegreifer.
Bei den Beutegreifern handelt es sich um Fuchs, Dachs, Steinmarder, Marderhund und insbesondere den Waschbären.
Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge.
Hierzu zählen Hausmaus, Schermaus, Rötelmaus, Erdmaus, Feldmaus, Hausratte, Wanderratte sowie Bisamratte.
Darüber hinaus noch verwilderte Stadttaube /Haustaube, Maulwurf und Siebenschläfer (ausschließlich mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde und in enger Abstimmung mit der Veterinärbehörde).
Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich in den Landkreisen Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg.








Fangjagd
im befriedeten Bezirk
Das kann ich doch auch selber machen!?!
Ja. Aber dürfen Sie es auch? Und was geschieht dann mit dem gefangenen Tier?
Bei der Fangjagd gibt es einiges zu beachten. Wenn Sie sich hier näher informieren wollen, dann sehen sich bitte die folgenden Punkte einmal genauer an (auf Grund immer wieder vorkommender Änderungen in den Gesetzestexten gebe ich diese hier nicht wieder, sonder verweise auf die jeweils gültige Fassung):
§ 5 HJagdG (Hessisches Jagdgesetz)
§19 HJagdG
§23 HJagdG
§42 HJagdG
Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen (Landesjagdverband Hessen)
Verordnung über die Fangjagd des Hessischen Jagdgesetzes
§ 20 BJagdG (Bundesjagdgesetz)
§22 BJagdG
§28 BJagdG
§38 BJagdG
§17 TSchG (Tierschutzgesetz)